Zulässigkeit von Behauptungen

Äußerungen stellen grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ( Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ) der betroffenden Person bzw. des Gewerbebetriebs dar.

Abzugrenzen sind Meinungsäußerungen (siehe weiter unten) gegenüber Tatsachenbehauptungen . Letztere sind Äußerungen, die dem Beweis zugänglich sind und als wahr oder unwahr eingestuft werden können.

Unwahre Tatsachenbehauptungen

sind grundsätzlich unzulässig , insbesondere ehrverletzende Äußerungen wie Beleidigungen, üble Nachrede, Verleumdungen, Kreditgefährdung (§§ 185-187 StGB) . Ist strittig, ob eine Tatsachenbehauptung wahr ist, trägt derjenige die Beweislast , welcher die Behauptung aufgestellt hat. Im Zweifel ist eine Behauptung damit unzulässig.

Wahre Tatsachenbehauptungen

sind un zulässig, wenn

Zulässig sind wahre Tatsachenbehauptungen

Meinungsäußerungen und Werturteile

sind subjektive Äußerungen, die “insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt” ( BGH ) sind und nicht dem Beweis zugänglich sind und daher (anders als Tatsachenbehauptungen) nicht als objektiv wahr oder unwahr eingestuft werden können.

Zulässig sind Meinungsäußerungen

  • wenn bei Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) (unter Berücksichtigung des öffentlichen Informationsinteresses) und der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrecht des Betroffenen im konkreten Einzelfall die Meinungsfreiheit überwiegt; dann ist als Auseinandersetzung mit der Sache auch eine negative Bewertung oder Kritik zulässig, auch wenn diese anonym geäußert wird

Unzulässig ist jedoch

  • eine Meinungsäußerung, bei der die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts (z.B. Beeinträchtigung des öffentlichen Ansehens, Geschäftsschädigung) stärker wiegt als die Meinungsfreiheit unter Berücksichtigung des öffentlichen Informationsinteresses (Abwägung im konkreten Einzelfall notwendig)
  • Schmähkritik : Diese liegt dann vor, “wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll” ( BGH )
  • ein Werturteil mit einem dem Wahrheitsbeweis zugänglichen Tatsachenkern : Bei Meinungsäußerungen, die eine Tatsachenbehauptung implizieren, darf die Tatsachenbehauptung nicht unzulässig sein (siehe oben), sonst ist auch die Meinungsäußerung unzulässig. Für den Tatsachenkern einer Meinungsäußerung müssen (wie bei einer Verdachtsberichterstattung) tatsächliche Bezugs-/Anknüpfungspunkte vorhanden sein. Das heißt:
    • Unzulässige Tatsachenbehauptungen werden nicht dadurch zulässig, dass man sie stilistisch als Meinungsäußerung, Vermutung , Verdacht oder Gerücht formuliert ( vgl. Absatz 25 des BGH-Urteils VI ZR 83/07 vom 22.4.2008 ).
    • Wenn beispielsweise in einem Bewertungsportal eine Leistung bewertet wird, dann muß diese Leistung auch tatsächlich angeboten und in Anspruch genommen worden sein, und dies muß der Bewertende (und der technische Forums-Betreiber) auch beweisen können ( Beweislast gem. § 186 StGB ). Andernfalls ist die Bewertung (wie eine unwahre Tatsachenbehauptung) unzulässig.

Ist eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil mehrdeutig , ist bezüglich der Frage der Zulässigkeit einer solchen Äußerung diejenige – nicht fernliegende – Deutungsvariante zu Grunde zu legen, die das Persönlichkeitsrecht stärker verletzt. Hier gilt also: Im Zweifel ist eine Aussage unzulässig . Bezüglich der Strafbarkeit verhält es sich genau umgekehrt. Dies führt dazu, daß mehrdeutige Äußerungen, die strafrechtlich nicht relevant sind, dennoch zivilrechtlich untersagt werden können. Entscheidend ist dabei, ob die Deutungsvariante aus Sicht des unvoreingenommenen und verständigen Empfängers eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine Schmähkritik darstellen könnte . Es kommt darauf an, welcher Eindruck beim Empfänger im Gesamtzusammenhang entsteht. Die Absicht des Äußernden, also ob dies auch so gemeint war, spielt dabei keine Rolle.

Veröffentlichung von Fotos

Rechtsfolgen

Liegt eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unzulässige Veröffentlichung vor, stehen dem Verletzten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu ( §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB ).

Weiter zur → Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs .