Muster Unterlassungserklärung, Einstweilige Verfügung, Unterlassungsklage bei Beleidigung und Verleumdung

Ehrverletzende Äußerungen wie Beleidigungen, üble Nachrede, Verleumdungen, Kreditgefährdung sind unzulässig und begründen einen Unterlassungsanspruch. Hier erfahren Sie, wie Sie diesen außergerichtlich mit Hilfe einer Unterlassungserklärung oder gerichtlich mit Hilfe von Einstweiliger Verfügung beziehungsweise Unterlassungsklage durchsetzen können:

Muster strafbewehrte Unterlassungserklärung nach Abmahnung:

Eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung wird meist im Rahmen einer Abmahnung ausgesprochen. In der Abmahnung wird die Verletzung konkret bezeichnet, rechtlich bewertet, unter angemessener Fristsetzung eine Unterlassung gefordert und gerichtliche Schritte angedroht. Eine Abmahnung ist Voraussetzung dafür, daß die Kosten eines evtl. folgenden Gerichtsverfahrens vom unterlegenen Gegner zu tragen sind ( § 93 ZPO ). Der Abmahnung kann (muß aber nicht) ein konkreter Text für die geforderte Unterlassungserklärung beigefügt werden:

Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung:

Hiermit verpflichtet sich X (Name, Adresse) gegenüber Y (Name, Adresse), es bei Meidung von Vertragsstrafen, deren Höhe vom Gläubiger (Y) nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung ab sofort zu unterlassen,

a) zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

„Herr Y ist ein Idiot.“

sowie

b) wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

„Herr Y schlägt seine Frau.“

Berlin, den 12.12.2012

Unterschrift (X)

Statt der Überschrift „ Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung “ ist ebenso die Bezeichnung „ Strafbewehrte Unterlassungserklärung “ geläufig.

Person X ist dabei derjenige, der Person Y beleidigt hat bzw. über Person Y eine Verleumdung geäußert hat.

Die Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe durch den Gläubiger und im Streitfall deren gerichtliche Überprüfung nennt sich „Hamburger Brauch“. Dieser verhindert, daß bereits bei Unterzeichnung der Unterlassungserklärung ein Streit darüber entsteht, welche Höhe der Vertragsstrafe angemessen wäre. Alternativ dazu kann auch eine feste Summe (üblich sind z.B. 5.001 Euro, so daß ein Streit in die Zuständigkeit des Landgerichts fällt) vereinbart werden.

Bei einer (beleidigenden) Meinungsäußerung wie oben in Fall a) kann die Äußerung nur in ihrer konkreten Form untersagt werden. Die Untersagung einer auch sinngemäßen Wiederholung ist nur bei einer Tatsachenbehauptung wie im Fall b) möglich.

Voraussetzung für einen in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch ist eine Wiederholungsgefahr. Diese ist in der Regel zu vermuten. Sie besteht jedoch nicht, wenn aufgrund der besonderen Umstände eine Wiederholung vernünftigerweise nicht zu erwarten ist.

Damit das Vertragsstrafeversprechen wirksam wird, bedarf es unter Umständen (z.B. wenn die Erklärung modifiziert wurde) der Annahme der Erklärung.

Sofern eine außergerichtliche Streitbeilegung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert wird, kann als nächstes vor Gericht eine Einstweilige Verfügung beantragt oder Klage erhoben werden.

Muster Antrag auf Einstweilige Verfügung

Die Einstweilige Verfügung dient dazu, im Rahmen eines Eilverfahrens innerhalb weniger Tage oder gar Stunden eine (vorläufige) gerichtliche Entscheidung zu erhalten. Mündliche Verhandlung und volle Beweisführung sind entbehrlich: Die Einstweilige Verfügung ergeht in der Regel im Beschlussverfahren auf Basis einer Glaubhaftmachung, ohne daß der Antragsgegner gehört wird.

Wie oben beschrieben, ist eine Wiederholungsgefahr Voraussetzung für einen in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch.

Weiter sollte vor Einschaltung eines Gerichts der Gegner außergerichtlich abgemahnt werden, also aufgefordert werden, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Andernfalls bleibt der Antragsteller auf den Gerichtskosten sitzen, wenn der Gegner den Anspruch vor Gericht sofort anerkennt.

Ob ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zulässig ist, oder ob der reguläre Klageweg (das Hauptsacheverfahren, was einige Monate dauert) zu beschreiten ist, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO sowie eine Eilbedürftigkeit gegeben ist. Nur bei gegebener Dringlichkeit wird eine Einstweilige Verfügung erlassen. Der Antragsteller der Einstweiligen Verfügung hat diese Dringlichkeit darzulegen, also zu erklären, warum er nicht mehrere Monate bis zu einer gerichtlichen Entscheidung warten kann. Eilbedürftigkeit liegt i.d.R. dann nicht mehr vor, wenn der Antragsteller seit ihm die Beleidigung oder Verleumdung bekannt geworden ist mehr als einen Monat mit der Antragstellung gewartet hat.

Gemäß § 940 ZPO ist Voraussetzung für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung, daß sie „zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint“. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe lassen dem Gericht ein enorm weites Ermessen. Im Falle der Unterlassung von Beleidigungen, Verleumdungen, Bedrohungen, nachstellen, verfolgen, Stalking wird eine Einstweilige Verfügung als zulässig erachtet. Damit ist die Durchsetzung einer Unterlassung im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung jedoch eine Ausnahme von der Regel. Denn grundsätzlich darf eine „einstweilige“ Regelung im Eilverfahren keine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten.

Zur Zulässigkeit einer solchen Leistungsverfügung das OLG Frankfurt am Main, 02.02.2004 – 19 U 240/03:

Der Verfügungskläger begehrt aufgrund der zeitabhängigen Natur seines geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht dessen bloße Sicherung, sondern sogleich dessen Erfüllung. Die Untersagung würde endgültige Verhältnisse schaffen, weil die untersagte Handlung, solange das Verbot besteht, nicht mehr nachgeholt werden könnte (Grunsky in Stein-Jonas ZPO 23.A. Vor § 935 RZ 46 ff). Solche sog. Leistungs- oder Befriedigungsverfügungen sind zwar grundsätzlich zulässig. In diesen Fällen sind an den Verfügungsgrund jedoch besonders strenge Anforderungen zu stellen (so insbesondere Heinze, Münchener Komm. ZPO 2. A. Vor § 916 RZ 81). Der drohende Wegfall der Erfüllbarkeit des Unterlassungsanspruchs durch Zeitablauf genügt zur Annahme eines Verfügungsgrundes nicht, der Verfügungskläger muß vielmehr darlegen, daß er dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und ohne diese so erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, daß ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zugemutet werden kann (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 123, 124 [OLG Düsseldorf 13.06.1995 – U (Kart) 15/95]; vgl. auch OLG Rostock, MDR 1996, 1183; Sächs. LAG MDR 2001, 882)). Eine Unterlassungsverfügung in Erfüllung des Hauptsacheanspruchs ist nur zulässig, „wenn der Verfügungsgrund in einer ansonsten eintretenden irreparablen, eine Notlage verursachenden Schädigung beruht, der keine vergleichbare irreparable Schädigung des Antragstellers entspricht und die insbesondere ein späterer Schadensersatzanspruch nicht adäquat auszugleichen vermag“ (Heinze in Münchener Komm. a.a.O. Vor § 916 RZ 82). Auf die Rechtsprechung zu einstweiligen Verfügungen auf Unterlassung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vermag sich der Verfügungskläger nicht zu berufen, da in § 25 UWG ausdrücklich bestimmt ist, daß einstweilige Verfügungen auf Unterlassung auch dann ergehen können, wenn die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO nicht vorliegen.

Bei Beleidigungen und Verleumdungen wird in der Regel der Gegenstandswert auf unter 5000 Euro beziffert, so dass die Zuständigkeit für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung beim örtlichen Amtsgericht liegt.

Vor dem Amtsgericht herrscht kein Anwaltszwang (§ 79 Abs. 1 ZPO). Antrag und Erlass einer Einstweiligen Verfügung sind auch vor dem Landgericht ohne anwaltliche Vertretung möglich (als Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, § 78 Abs. 3 ZPO), solange das Gericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt (worauf gemäß § 937 Abs. 2 ZPO meistens verzichtet wird). Jeder Bürger kann also selbst einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung stellen, ohne dass er dafür einen Anwalt beauftragen müsste. Örtlich zuständig ist gemäß § 32 ZPO das Gericht, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde oder wo die Verletzung des Rechts eingetreten ist (Wahlrecht des Antragstellers). Ort der Verletzung des Rechts ist im Falle von Beleidigung oder Verleumdung der Wohnort oder Sitz des Antragstellers. Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung kann also vor dem heimischen Amtsgericht gestellt werden. Das gilt auch dann, wenn der Antragsgegner im Ausland sitzt.

An das Amtsgericht Musterstadt ( #1 )

Gerichtsstr. 1

12345 Musterstadt

Musterstadt, den 01.01.2011

Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung

des

Max Mustermann, Musterstraße 33, 12345 Musterstadt, Telefon 017xxxxx (Antragsteller) ( #2 )

gegen

Bewertungsportal GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Heinz Meier, Zoostraße 77, 56789 Abcstadt (Antragsgegnerin) ( #2 )

wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

Streitwert: 2500 Euro

Ich beantrage ( #3 )

es der Antragsgegnerin – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – zu untersagen, auf der von ihr betriebenen Webseite www-bewertungsportal-de/mustermann-bewertung.htm weiterhin zu verbreiten, ich sei ein Betrüger

der Gegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Begründung: ( #4 )

Die Antragsgegnerin betreibt gemäß Impressumsangaben (siehe Anlage 1) die Webseite www-bewertungsportal-xyz-de

Auf der Seite www-bewertungsportal-xyz-de/mustermann-bewertung.htm wurde durch einen anonymen Nutzer die Behauptung eingetragen, ich sei ein „Betrüger“ (siehe Anlage 2).

Dies ist eine ehrverletzende Behauptung, die durch nichts gerechtfertigt ist, und daher mein Persönlichkeitsrecht verletzt und einen Unterlassungsanspruch begründet.

Die Antragsgegnerin haftet als Betreiberin der Webseite als Störer. Die Entfernung des ehrverletzenden Eintrags ist ihr möglich und zumutbar. Sie wurde zunächst außergerichtlich zur Entfernung aufgefordert (siehe Anlage 3), hat jedoch die Entfernung verweigert (siehe Anlage 4).

Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben versichere ich an Eides Statt. Die Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung sind mir bekannt.

Unterschrift Max Mustermann

Ist die Einstweilige Verfügung erlassen worden, schickt das Gericht diese dem Antragsteller per Post zu. Der Antragsteller hat diese Einstweilige Verfügung dann innerhalb eines Monats (§ 929 Abs. 2 ZPO) durch einen Gerichtsvollzieher dem Antragsgegner zuzustellen (§ 922 Abs. 2 ZPO). Hierzu kann die Einstweilige Verfügung (im Original) mit der „Bitte um Zustellung an die Antragsgegnerin“ an die „Gerichtsvollzieherverteilerstelle“ des Amtsgericht geschickt werden, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz hat. Ein Gerichtsvollzieher des jeweiligen Amtsgerichts wird die Zustellung vornehmen und beurkunden, und diese Zustellungsurkunde an den Antragsteller zurückschicken (einschl. einer Rechnung über die Kosten der Zustellung). Sitzt der Antragsgegner im Ausland kann die Zustellung durch die Abteilung für Auslandszustellungen des heimischen Gerichts erfolgen, welches dann auch (gegen Kostenerstattung) die amtliche Übersetzung vornimmt.

Der Antragsgegner hat nun entweder die Möglichkeit die Einstweilige Anordnung des Gerichts als endgültige Regelung anzuerkennen, und dazu eine sogenannte „Abschlußerklärung“ abzugeben, oder er kann vor Gericht Beschwerde gegen die Einstweilige Anordnung einlegen und/oder nunmehr die Einleitung des Hauptsacheverfahrens beantragen.

Wird eine Einstweilige Verfügung später vom Gericht wieder aufgehoben, kann dies eine Schadenersatzpflicht des Antragstellers gemäß § 945 ZPO bewirken.

Muster Unterlassungsklage

Falls bereits eine Einstweilige Verfügung beantragt und erlassen wurde, kann sich die Unterlassungsklage darauf beschränken zu beantragen, die Einstweilige Verfügung zu bestätigen. Zur Begründung kann auf den Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung verwiesen werden.

Ist keine Einstweilige Verfügung beantragt worden, ist die Unterlassungsklage ähnlich aufzubauen, wie der oben beschriebene Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Anders als beim Antrag auf Einstweilige Verfügung wird bei der Unterlassungsklage

  • Dringlichkeit/Eilbedürftigkeit nicht mehr vorausgesetzt
  • vor einer Entscheidung eine mündliche Verhandlung durchgeführt
  • vom Richter gegebenenfalls eine Beweiserhebung durchgeführt (im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens findet kein Beweis statt; Tatsachen sind lediglich glaubhaft zu machen)

Eine Musterklage könnte so aussehen:

An das Amtsgericht Musterstadt ( #1 )

Gerichtsstr. 1

12345 Musterstadt

Musterstadt, den 01.01.2011

Klage

des

Max Mustermann, Musterstraße 33, 12345 Musterstadt, Telefon 017xxxxx (Kläger) ( #2 )

gegen

Bewertungsportal GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Heinz Meier, Zoostraße 77, 56789 Abcstadt (Beklagte) ( #2 )

wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

Streitwert: 4000 Euro

Ich beantrage ( #3 )

es der Antragsgegnerin zu untersagen, auf der von ihr betriebenen Webseite www-bewertungsportal-xyz-de/mustermann-bewertung.htm weiterhin zu verbreiten, ich sei ein Betrüger

der Gegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Begründung: ( #4 )

Die Antragsgegnerin betreibt gemäß Impressumsangaben (siehe Anlage 1) die Webseite www-bewertungsportal-xyz-de

Auf der Seite www-bewertungsportal-xyz-de/mustermann-bewertung.htm wurde durch einen anonymen Nutzer die Behauptung eingetragen, ich sei ein „Betrüger“ (siehe Anlage 2).

Dies ist eine ehrverletzende Behauptung, die durch nichts gerechtfertigt ist, und daher mein Persönlichkeitsrecht verletzt und einen Unterlassungsanspruch begründet.

Die Antragsgegnerin haftet als Betreiberin der Webseite als Störer. Die Entfernung des ehrverletzenden Eintrags ist ihr möglich und zumutbar. Sie wurde zunächst außergerichtlich zur Entfernung aufgefordert (siehe Anlage 3), hat jedoch die Entfernung verweigert (siehe Anlage 4).

Unterschrift Max Mustermann

Der Inhalt der Klageschrift wird durch § 253 ZPO und § 130 ZPO bestimmt.

Welches Gericht ist örtlich zuständig?

Gemäß § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die (zu untersagende) Handlung begangen worden ist. Betrifft die Klage eine Veröffentlichung im Internet, und ist diese Veröffentlichung bundesweit abrufbar, so kann sich der Kläger ein Gericht im Bundesgebiet aussuchen ( § 35 ZPO ). Tritt die Rechtsverletzung in Deutschland ein (z.B. weil der Betroffene in Deutschland wohnt und sich die beleidigende Internet-Veröffentlichung auch an Leser in Deutschland richtet), so gilt deutsches Recht und deutsche Gerichte sind zuständig, und zwar auch dann, wenn die Beklagte ihren Sitz im Ausland (z.B. in Irland oder Kalifornien) hat. Dies ergibt sich aus dem Bestimmungsrecht des Artikel 40 Abs. 1 EGBGB und wurde durch den Bundesgerichtshof mehrfach bestätigt, z.B. in einem Verfahren gegen die kalifornische Google Inc ( VI ZR 93/10 ) am 25.10.2011, sowie gegen die New York Times ( VI ZR 23/09 ) am 02.03.2010.

Die Bezeichnung der Parteien

Es sind ausgeschriebene, vollständige Namen (keine Abkürzung des Vornamens) und die Angabe der korrekten Anschrift (kein Postfach) anzugeben. Ist die Beklagte eine juristische Person (z.B. eine GmbH oder Aktiengesellschaft), so ist zusätzlich zur Unternehmensbezeichnung noch hinzuzufügen „vertreten durch den Geschäftsführer/Vorstandsvorsitzenden …“. Es ist nur zulässig, den Täter oder Störer selbst zu verklagen (Identität z.B. gemäß Impressumsangaben), nicht jedoch ersatzweise ein (deutsches) Tochterunternehmen der im Ausland sitzenden Mutter.

Die Bestimmtheit des Klageantrags

Der Klageantrag ist ausreichend konkret und hinreichend bestimmt zu formulieren. Ist der Antrag zu weit gefaßt oder zu allgemein formuliert, wird das Gericht die Klage abweisen, auch wenn sie bei genauerer Formulierung begründet gewesen wäre, denn das Gericht ist gemäß § 308 Abs. 1 ZPO an den Klageantrag gebunden. Lediglich bei Erlass einer Einstweiligen Verfügung kann das Gericht nach § 938 Abs. 1 ZPO die Anordnung selbst formulieren. Das OLG Hamburg ( 7 U 35/07 ) hat entschieden: „ Gegenstand eines Unterlassungsantrages gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber kann nur die Verbreitung bestimmter Äußerungen durch die Verlinkung auf konkrete Internetseiten unter Angabe von deren URL sein.“

Begründung

Der Sachverhalt ist umfassend und verständlich aufzuzeigen und alle Tatsachen sind substantiiert darzulegen. Das heißt es ist konkret und detailiert zu formulieren, statt nur pauschal. Es reicht also nicht zu sagen, der Beklagte habe z.B. eine Beleidigung ausgesprochen. Vielmehr ist genau vorzutragen, worin die Beleidigung gesehen wird (Wortlaut zitieren), und in welchem Rahmen sie geäußert wurde (wann, wo, also Nennung z.B. der konkreten Internet-Adresse unter Beifügung eines Screenshots).

Mit oder ohne Anwalt vor Gericht?

Vor dem Amtsgericht (Zuständigkeiten gemäß § 23 GVG, d.h. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5000 Euro, soweit keine Ausnahme wie z.B. § 13 UWG oder § 140 MarkenG vorliegt) ist eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben (§ 79 ZPO).

Vor dem Landgericht ist ebenfalls keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, soweit es Prozesshandlungen betrifft, welche vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können (§ 78 Abs. 3 ZPO). Darunter fällt z.B. ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Dieser kann also auch vor dem Landgericht ohne anwaltliche Vertretung erfolgreich durchgeführt werden.

Zwingend vorgeschrieben ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für Klagen vor dem Landgericht (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Zu beachten ist, daß vor Amts- und Landgericht der Beibringungsgrundsatz gilt (und nicht wie vor Verwaltungs-, Arbeits- oder Sozialgerichten der Amtsermittlungsgrundsatz). Das heißt das Amts- und Landgericht berücksichtigt nur, was der Kläger unaufgefordert rechtzeitig vorgetragen hat (§ 282 ZPO). Der Richter kann zwar Hinweise geben (§ 139 ZPO), ist letztlich jedoch an den Antrag der Parteien gebunden (§ 308 ZPO). Versäumt der Kläger eine relevante Mitteilung oder eine gesetzliche Frist oder wählt er eine ungenaue Formulierung im Klageantrag, kann er den Prozess deshalb verlieren, auch wenn der Anspruch in der Sache begründet gewesen wäre.

Wer die Mühe nicht scheut, kann also auch ohne Rechtsanwalt vor Gericht Anträge stellen und klagen. Um handwerkliche Fehler zu vermeiden scheint es ratsam, dabei einen erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dadurch können aussichtslose Anliegen noch vor Klageerhebung erkannt werden, und bei begründeten Anliegen teure Fehler vermieden werden. Die Kosten für einen Anwalt sind vom unterlegenen Gegner zu erstatten.

Die Kosten einer Klage

Die Kosten eines Gerichtsverfahrens leiten sich aus dem Streitwert ab. Der Streitwert, also der Wert des Streitgegenstandes, ist monetärer Ausdruck der Bedeutung des Klagebegehrens. Das Gericht setzt den Wert des Streitgegenstandes nach freiem Ermessen fest (§ 3 ZPO). In der Regel folgt das Gericht dabei dem (plausiblen) Vorschlag des Klägers.

Bei einer Klage mit einem Streitwert von 4.000 Euro (üblich bei Unterlassungsansprüchen bei Verleumdung im privaten Bereich) betragen

die Anwaltskosten für eine außergerichtliche Abmahnung 414 Euro

die Gerichtskosten 381 Euro

die Kosten des eigenen Anwalts für die Vertretung vor Gericht 579 Euro

die Kosten des gegnerischen Anwalts für die Vertretung vor Gericht 774 Euro

In Summe betragen die Kosten somit 2.147 Euro, welche von der unterlegenen Partei zu tragen sind. Sollte eine der Parteien in Berufung gehen, fallen weitere Kosten an.

Bei einer Klage mit einem Streitwert von 10.000 Euro (üblich bei Unterlassungsansprüchen bei Verleumdung im gewerblichen Bereich) betragen

die Anwaltskosten für eine außergerichtliche Abmahnung 887 Euro

die Gerichtskosten 723 Euro

die Kosten des eigenen Anwalts für die Vertretung vor Gericht 1.252 Euro

die Kosten des gegnerischen Anwalts für die Vertretung vor Gericht 1.684 Euro

In Summe betragen die Kosten somit 4.546 Euro, welche von der unterlegenen Partei zu tragen sind. Sollte eine der Parteien in Berufung gehen, fallen weitere Kosten an.

Weil gerichtliche Auseinandersetzungen ein hohes Kostenrisiko bedeuten, haben beide Seiten ein Interesse daran, bereits außergerichtlich eine Einigung zu erzielen. Hierzu Bedarf es Erfahrung und Geschick. Da in jedem Fall eine Einzelfallabwägung durchzuführen ist, lassen sich fast immer gute Gründe für die Durchsetzung der Unterlassung finden. Auch die Gegenseite hat ein Interesse daran, einen teuren Prozess zu vermeiden. Während Schreiben von Privatpersonen oftmals nicht ernst genommen werden, kann durch ein professionelles Anwaltsschreiben eher die gewünschte Einigung herbeigeführt werden.

Strafanzeige bei Beleidigung oder Verleumdung

Strafanzeigen wegen Beleidigung oder Verleumdung können formlos (mündlich oder schriftlich) bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden.

Soweit kein öffentliches Interesse an einer Anklage besteht (was nur in Ausnahmefällen der Fall ist) werden die Behörden jedoch nicht tätig und verweisen den Anzeigenerstatter unter Verweis auf § 376 StPO auf den Weg der Privatklage.

Einer Privatklage ist (soweit Wiederholungsgefahr besteht) der oben beschriebene Weg der zivilrechtlichen Untersagung vorzuziehen. Denn nicht alles was zivilrechtlich untersagt werden kann, ist auch strafrechtlich relevant. So wie können z.B. irrtümliche Behauptungen unwahrer Tatsachen oder mehrdeutige Meinungsäußerungen unter Umständen zivilrechtlich untersagt werden, auch wenn sie strafrechtlich nicht angreifbar sind.

§ 185 StGB (Beleidigung):

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 186 StGB (üble Nachrede):

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187 StGB (Verleumdung, Kreditgefährdung):

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 824 Abs. 1 BGB (Kreditgefährdung):

Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

Liegt eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unzulässige Veröffentlichung vor, stehen dem Verletzten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB zu:

§ 1004 Abs. 1 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch):

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Urteil nach Einstweiliger Verfügung und Unterlassungsklage zum Unterlassungsanspruch bei Verleumdung und Beleidigung

Die unwahre oder unbewiesene Behauptung, jemand sei ein Sozialbetrüger, stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dem Verletztem steht ein Unterlassungsanspruch zu.

Urteil des OLG Brandenburg vom 05. März 2012, 1 U 8/11:

Tenor:

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 11. März 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 11 O 429/10 – abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Verfügungsbeklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € bzw. ersatzweise – für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann – von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet wird,

es ab sofort zu unterlassen, gegenüber Dritten sinngemäß oder wörtlich zu behaupten, der Verfügungskläger sei ein „Sozialbetrüger“; er beziehe zu Unrecht Sozialleistungen, obwohl er vollschichtig bei der Firma C… GmbH tätig sei (…)

Gründe:

I.

Der Verfügungskläger ist ein ehemaliger Mandant des Verfügungsbeklagten, den er im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen und auf Unterlassung der Weitergabe von Informationen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Geschäftsverhalten in den Jahren 1992 bis 2006 in Anspruch nimmt.

Der Verfügungsbeklagte betrieb im Auftrag der C… GmbH [im Folgenden: C… GmbH], dessen Geschäftsführer der Verfügungskläger zumindest zu diesem Zeitpunkt war, die Zwangsvollstreckung gegen die Firma B… Waffentechnik. Im März 2007 vereinnahmte er von dieser insgesamt einen Betrag in Höhe von 4.518,60 €, wovon er lediglich 1.500,00 € an die C… GmbH auskehrte. Den Restbetrag verrechnete er mit behaupteten Gebührenforderungen gegen den Verfügungskläger persönlich. Nachdem der Verfügungsbeklagte den Restbetrag auch auf eine rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht Fürstenwalde (Az. 26 C 194/07; LG Ff (O), Az. 15 S 24/08) hin nicht zahlte, erstattete die C… GmbH Strafanzeige gegen den Verfügungsbeklagten. In dem daraufhin gegen den Verfügungsbeklagten eingeleiteten Strafverfahren (Az. 1 Ds 255 Js 37581/07 (714/08)) fand am 16. September 2010 ein Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Fürstenwalde statt.

Der Verfügungskläger hat behauptet, der Verfügungsbeklagte habe in der Sitzungspause dieses Termins gegenüber einem Pressevertreter im Beisein des Vorsitzenden des Schützenvereins F…, dem Zeugen B… Z…, wahrheitswidrig erklärt, bei dem Verfügungskläger handele es sich um einen Sozialbetrüger, er sei Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, arbeite aber vollschichtig für die C… GmbH. Der Verfügungskläger hat hierzu weiter vorgetragen, dass er dem Verfügungsbeklagten seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in seiner Funktion als Rechtsanwalt im Rahmen der Erteilung eines Mandats im Februar 2006 offen gelegt habe. Es sei zu befürchten, dass der Verfügungsbeklagte ohne Rücksicht auf seine Schweigepflicht weiterhin gegenüber Dritten Auskünfte über seine – des Verfügungsklägers – Vermögens- und Eigentumsverhältnisse gebe. So habe er diese bereits in dem von dem Verfügungsbeklagten vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) gegen die C… GmbH geführten Berufungsverfahren mit dem Az. 15 S 24/08 in seinem Schriftsatz vom 23. September 2008 dargelegt, ohne dass dies durch den Rechtsstreit veranlasst gewesen wäre.

Der Verfügungsbeklagte hat behauptet, dass der Verfügungskläger so viele Tätigkeiten für die C… GmbH verrichten würde, dass er keinesfalls nur mit dem von ihm – dem Verfügungskläger – behaupteten Umfang von monatlich 24 Stunden für die GmbH tätig sein könne. Im Übrigen habe er lediglich die Vermutung geäußert, dass der Verfügungskläger „voll arbeite, obwohl er Hartz-IV kassiere“. Dies vermute auch das Amt für Grundsicherung, wie aus einem Schreiben dieses Amtes an das Polizeipräsidium … vom 12. August 2009 hervorgehe.

Das Landgericht hat den Verfügungsbeklagten – wie beantragt – im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 unter Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft für den Fall des Zuwiderhandelns, verpflichtet, es ab sofort zu unterlassen

1. gegenüber Dritten sinngemäß oder wörtlich zu behaupten, der Antragsteller sei ein „Sozialbetrüger“; er beziehe zu Unrecht Sozialleistungen, obwohl er vollschichtig bei der Firma C… GmbH tätig sei,

2. gegenüber Dritten Angaben jeder Art über Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu machen,

3. gegenüber Dritten Angaben jeder Art über das Geschäftsverhalten des Antragstellers in den Jahren 1992 – 2006 zu machen,

und auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, in der es Beweis erhoben hat durch Vernehmung der Zeugin L… sowie des Zeugen Z…. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit dem angefochtenen Urteil aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt habe, dass der Verfügungsbeklagte die vom Verfügungskläger behaupteten Äußerungen getätigt habe. Zudem habe es sich lediglich um ein Zwiegespräch des Verfügungsklägers mit dem Zeugen Z… gehandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 193 ff. d. A.) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Verfügungsklägers, mit der er geltend macht, dass die erstinstanzliche Beweisaufnahme bestätigt habe, dass der Verfügungskläger sich in der behaupteten Weise gegenüber Dritten, nämlich jedenfalls gegenüber dem Zeugen Z…, geäußert habe. Dies hätten beide Zeugen inhaltlich bestätigt. Ergänzend beruft sich der Verfügungskläger in der Berufungsbegründung zur Glaubhaftmachung auf eine weitere Zeugin, von der er erst am 11. April 2011 erfahren habe, dass sie den Vorfall am 16. September 2010 ebenfalls wahrgenommen habe. Der Verfügungsbeklagte mache weiterhin von den ihm im Rahmen des Mandatsverhältnis übergebenen Unterlagen Gebrauch; so habe er im Rahmen des gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahrens in dem Fortsetzungstermin am 11. April 2011 erneut aus diesen Unterlagen zitiert und sie dem Gericht vorgelegt.

Der Verfügungs- und Berufungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Oktober 2010 unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. März 2011 (Az.: 11 O 429/10) aufrecht zu erhalten. (…)

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1.) Dem Verfügungskläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der im Tenor aufgeführten Äußerungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB zu.

Die vom Verfügungsbeklagten getätigte Äußerung, der Verfügungskläger sei ein „Sozialbetrüger“, er beziehe zu Unrecht Sozialleistungen, obwohl er vollschichtig bei der C… GmbH tätig sei, verletzt den Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt unter anderem vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Die in den Unterlassungsantrag aufgenommenen Äußerungen sind hierzu geeignet, da der Verfügungskläger mit ihnen einer Straftat bezichtigt wird. Die Äußerungen haben damit einen ehrverletzenden Charakter. Die Wiederholungsgefahr ist indiziert (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl., Einf. v. § 823 Rdnr. 20).

a) Zu Unrecht hat das Landgericht seinem Urteil die Feststellung zu Grunde gelegt, dass sich im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt habe, dass der Verfügungskläger die behaupteten Äußerungen getätigt hätte. Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der Bekundungen des Zeugen Z… entspricht nicht deren Aussageinhalt. So liegt kein Widerspruch zwischen den protokollierten Aussagen der Zeugin L… und denen des Zeugen Z… vor. Auch der Zeuge Z… hat bekundet, dass es bei dem Gespräch zwischen ihm und dem Verfügungsbeklagten darum gegangen sei, dass der Verfügungskläger Sozialleistungen empfange, obwohl er „voll“ arbeiten soll. Er habe daher aus den Äußerungen des Verfügungsbeklagten schließen müssen, dass der Verfügungskläger die Sozialleistungen rechtswidrig bezogen habe. Weiter hat der Zeuge ausgeführt, er sei aus dem Amtsgericht gegangen und habe dabei gedacht, dass der Verfügungskläger den Staat betrüge. Der Zeuge Z…, dessen Glaubwürdigkeit das Landgericht nicht in Zweifel gezogen hat, hat damit in Übereinstimmung mit der Zeugin L… die von dem Verfügungskläger behaupteten Äußerungen des Verfügungsbeklagten bestätigt. Ein Widerspruch zwischen den beiden Zeugenaussagen ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge Z… zunächst bekundet hat, dass das Wort „Sozialbetrüger“ wortwörtlich nicht gefallen sei, während dies nach den Bekundungen der Zeugin L… so geschehen sein soll. Denn der Zeuge Z… hat seine diesbezügliche Aussage im nächsten Satz dahingehend eingeschränkt, dass er sich daran jedenfalls nicht erinnern könne. Damit hat auch der Zeuge Z… letztlich für möglich gehalten, dass eine solche Äußerung wörtlich gefallen ist. Der vom Landgericht der Beweiswürdigung zu Grunde gelegte Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen besteht somit nicht.

Selbst wenn man die Bekundungen des Zeugen Z… so interpretieren würde, dass der Verfügungsbeklagte nicht geäußert habe, der Verfügungskläger sei ein „Sozialbetrüger“, sondern lediglich gesagt habe, dass dieser Sozialleistungen beziehe, obwohl er „voll“ arbeite, ergibt sich hieraus sinngemäß die ehrverletzende Äußerung, deren Unterlassung der Verfügungskläger mit seiner Klage geltend macht. Denn durch die Art und Weise der Äußerung hat er auch bei dem Zeugen Z… den Eindruck erweckt, der Bezug erfolge zu Unrecht. Eine andere Deutung seiner Aussage kommt nicht in Frage. Weder die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z…, noch die Glaubhaftigkeit seiner Aussage ist vom Landgericht in Zweifel gezogen worden, sodass der Senat seine Feststellungen auf diese Aussage stützen kann, ohne ihn erneut zu vernehmen. Im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sieht es der Senat daher als überwiegend wahrscheinlich und damit im Sinne der §§ 936, 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 ZPO glaubhaft gemacht an, dass der Verfügungsbeklagte sich sinngemäß in der behaupteten ehrverletzenden Weise geäußert hat.

b) Rechtsfehlerhaft geht das Landgericht weiter davon aus, dass dem Unterlassungsanspruch entgegen stünde, dass es sich nach den Bekundungen des Zeugen Z… ausschließlich um ein Gespräch zwischen ihm und dem Verfügungsbeklagten gehandelt habe. Zum einen hat auch der Zeuge Z… bekundet, dass Dritte unmittelbar daneben standen, sodass es sich nicht habe vermeiden lassen, dass sie die Äußerungen des Verfügungsbeklagten mithören konnten. Die Äußerungen waren daher nicht nur von ihm wahrnehmbar, sondern unter anderem auch von einem daneben stehenden Pressevertreter der …zeitung. Zum anderen kommt es auch hierauf im Ergebnis nicht an. Auf den Schutz einer besonderen Vertrauenssphäre könnte sich der Verfügungsbeklagte nur dann berufen, wenn er die Äußerungen in einer besonders engen Lebensbeziehung getätigt hätte, in der ihm ein Schutz der Vertraulichkeit im Sinne einer beleidigungsfreien Sphäre zugestanden wird, und die Mitteilungen Ausdruck des besonderen Vertrauens gewesen wären und daher nicht mit ihrer Weitergabe an Dritte hätte gerechnet werden müssen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Mai 2010, Az. 2 BvR 1413/09, zitiert nach juris, Rdnr. 20). Dass eine solche Beziehung zu dem Zeugen Z… bestünde, hat der Verfügungsbeklagte selbst nicht geltend gemacht. Eine weitere, wie auch immer geartete Öffentlichkeit ist entgegen der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung nicht erforderlich.

c) Der Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Zwar gilt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht unbeschränkt, sondern findet seine Grenzen in den Rechten anderer, darunter dem Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1856), wobei sich das Recht auf Meinungsfreiheit auf Wertungen ebenso wie auf Tatsachen erstreckt, die der Meinungsbildung dienen können (vgl. BVerfGE 90, 1 (14)). Die vom Verfügungsbeklagten getätigte Äußerung ist als Tatsachenbehauptung, deren Richtigkeit nicht erwiesen ist, jedoch nicht von dem Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt.

aa) Die Äußerung des Verfügungsbeklagten ist als Tatsachenbehauptung anzusehen. Während die Tatsachenbehauptung einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, wird das Werturteil im Gegensatz hierzu entscheidend durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Auch Äußerungen, die auf Werturteilen beruhen, können sich als Tatsachenbehauptungen erweisen, wenn und soweit sie bei den Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten als Wertung eingekleideten Vorgängen hervorrufen. Umgekehrt tritt der Tatsachengehalt einer Äußerung zurück, wenn er untrennbar im Kontext einer Wertung steht und sich im Tatsächlichen als nicht konkretisierte, pauschale und insgesamt substanzarme Aussage darstellt (zu diesen Kriterien statt vieler Senat, NJW 1996, 1002). Dabei ist die beanstandete Äußerung in ihrem Kontext zu betrachten und der vollständige Aussagegehalt im Gesamtzusammenhang zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1997, Az. VI ZR 102/96, zitiert nach juris Rdnr. 15).

Während bei einer isolierten Betrachtung der bloßen Bezeichnung als „Sozialbetrüger“ noch das wertende Element der Äußerung des Verfügungsbeklagten im Vordergrund steht, erlangt die Äußerung in Kombination mit der ergänzenden Mitteilung der Umstände, auf denen die Wertung beruht (Bezug von Sozialleistungen trotz voller Beschäftigung bei der Firma C… GmbH), insgesamt den Charakter einer Tatsachenbehauptung. Mag es sich bei der Bezeichnung als „Sozialbetrüger“ noch um eine nicht konkretisierte, pauschale und substanzarme Aussage handeln, so stellen der Bezug von Sozialleistungen und der Umfang der Beschäftigung bei der C… GmbH Umstände dar, die einem Beweis zugänglich sind.

bb) Ohne Erfolg macht der Verfügungsbeklagte weiter geltend, dass er lediglich eine Vermutung geäußert habe. Zum einen ergibt sich aus den Bekundungen beider Zeugen, dass es sich bei der Äußerung nicht um eine bloße Vermutung gehandelt hat, sondern dass den Äußerungen eine entsprechende Behauptung zu entnehmen war. So hat die Zeugin L… bekundet, dass der Verfügungsbeklagte gesagt habe, dass es sich bei dem Verfügungskläger ohnehin um einen Sozialbetrüger handele, der Hartz IV bezöge, obwohl er vollschichtig arbeite. Und der Zeuge Z… hat bekundet, dass er aus den entsprechenden sinngemäßen Äußerungen schließen musste, dass der Verfügungskläger die Sozialleistungen rechtswidrig bezogen hat. Zum anderen behält die Behauptung auch in „verdeckter Gestalt“ als Verdachtsäußerung, Vermutung oder Möglichkeit ihren Charakter als Tatsachenbehauptung, wenn – wie hier – der Äußernde das Mitgeteilte als wahr suggeriert und dem Zuhörer als Schlussfolgerung nahe legt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2002, Az. 1 U 6/02, zitiert nach juris Rdnr. 29 m. w. N.).

cc) Die Richtigkeit seiner Äußerung hat der insoweit beweisbelastete Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht. Seine Beweislast folgt aus der über § 823 Abs. 2 BGB in den zivilrechtlichen Ehrenschutz transformierten Beweisregel des § 186 StGB, wobei im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 294 ZPO die Glaubhaftmachung genügt (vgl. statt vieler Senat, Urteil vom 19. Februar 2007, Az. 1 U 17/06, zitiert nach juris Rdnr. 22). Der diesbezügliche Vortrag des Verfügungsbeklagten beschränkt sich darauf zu bestreiten, dass der Verfügungskläger derzeit als geringfügig Beschäftigter mit einer monatlichen Arbeitszeit von 24 h und einem monatlichen Einkommen von 180,00 € für die C… GmbH tätig ist. Dies reicht jedoch für die Glaubhaftmachung seiner Behauptungen ebenso wenig aus wie die Darlegung diverser Tätigkeiten, die der Verfügungskläger angeblich für die C… GmbH ausübt. Dieser Darlegung steht zudem der Vortrag des Verfügungsklägers zum Umfang seiner Tätigkeit entgegen, die dieser wiederum durch seine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat. Ferner hat der Verfügungsbeklagte nicht darzulegen vermocht, auf welcher Grundlage seine Kenntnis von den aktuellen Verhältnissen bei der C… GmbH beruht, nachdem der Kontakt zwischen den Parteien vor mehreren Jahren abgebrochen ist. Auch der Umstand, dass das Amt für Grundsicherung einen entsprechenden Verdacht bejaht und das Polizeipräsidium … hierüber informiert hat, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Behauptungen des Verfügungsbeklagten glaubhaft zu machen, da der Verdacht des Amtes gerade auf den Angaben des Verfügungsbeklagten beruht.

Bei unwahren Tatsachenbehauptungen tritt die Meinungsfreiheit grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.02.2000, Az. 1 BvR 140/98, zitiert nach juris Rdnr. 16). An der Verbreitung unwahrer Behauptungen besteht kein schutzwürdiges Interesse (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdnr. 20; BGH, Beschluss vom 15.11.1983, Az. VI ZR 251/82, zitiert nach juris Rdnr. 20; speziell zur Verbreitung eines unbewiesenen „Gerüchts“ Senat, Urteil vom 12. Juni 2002, Az. 1 U 6/02, zitiert nach juris Rdnr. 32 mit weiteren Nachweisen).). Nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen (nur) dann den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG, wenn es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht und der Äußernde sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGH, Urt. v. 30.01.1996, Az. IV ZR 386/94, zitiert nach juris Rdnr. 31 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es sich um eine rein private Auseinandersetzung handelt.

d) Selbst wenn man die Äußerung des Verfügungsbeklagten als Meinungsäußerung ansehen würde, würde hier ein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers bestehen, weil sich in der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen sein Persönlichkeitsrecht gegenüber der Meinungsfreiheit des Verfügungsbeklagten durchsetzen würde.

Zwar ist zweifelhaft, ob hier bereits die Schwelle zur Schmähkritik überschritten ist, was in aller Regel per se zur Unzulässigkeit der Äußerung führen würde. Bei der Abwägung ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die in der Öffentlichkeit geäußerte Unterstellung einer Straftat eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers vorliegt. Demgegenüber hat der Verfügungsbeklagte von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung in diesem Zusammenhang nur Gebrauch gemacht, um den Verfügungskläger gegenüber Dritten herabzusetzen. Er verfolgt mit der Äußerung keine berechtigten, öffentlichen Interessen, sondern lediglich seine Eigeninteressen im Zusammenhang mit seiner Privatfehde mit dem Verfügungskläger. In der Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter hätte daher – bei der Einstufung als Meinungsäußerung – hier das Recht des Verfügungsbeklagten auf freie Meinungsäußerung zurückzustehen, auch wenn grundsätzlich eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede streitet.

Aufgrund der indizierten Wiederholungsgefahr ist auch ein Verfügungsgrund gegeben.