Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz:

Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit):

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde):

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.